Feuerwehrsatzung der Stadt Amöneburg

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Amöneburg

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung vom 14.01.2014 (GVBl I S. 502) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Amöneburg am 08.05.2017 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen:

 

§ 1 Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Amöneburg ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Amöneburg“.

(2) Die Stadtteilfeuerwehren für die Stadtteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteiles Amöneburg, Erfurtshausen, Mardorf, Roßdorf und Rüdigheim

(3) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Amöneburg steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin. 

 

§ 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

 

§ 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Amöneburg gliedert sich in folgende Abteilungen:

1. Einsatzabteilung

2. Ehren- und Altersabteilung

3. Jugendfeuerwehr

4. Kindergruppe

5. Blasorchester

 

§ 4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen: a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung.

(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.

 

§ 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Amöneburg haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Amöneburg und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder bei dem Wehrführer/der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin oder durch den Wehrführer/die Wehrführerin unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der/die Feuerwehrangehörige durch Unterschriftleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

 

§ 6 Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, b) dem Austritt, c) dem Ausschluss, d) dem Tod.

(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller/die Antragstellerin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden.

(4) Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin, des Wehrführers/der Wehrführerin, des stellvertretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

 

§ 8 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt ein Angehöriger/eine Angehörige der Einsatzabteilung seine/ihre Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm/ihr gegenüber a) eine Ermahnung, b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis aussprechen.

(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

 

§ 9 Ehren- und Altersabteilung

(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden muss, b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend), c) durch Tod.

(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung und - aufklärung können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates oder in dessen Auftrag durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, mit Zustimmung der Wehrführerin/ des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 6 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehrenund Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) findet entsprechende Anwendung.

 

§ 10 Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Amöneburg führt den Namen "Jugendfeuerwehr Amöneburg" und den Stadtteilnamen als Zusatz.

(2) Die Jugendfeuerwehr Amöneburg ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Amöneburg untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr, der/die sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes/der Stadtjugendfeuerwehrwartin bedient. Der Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOVO) besitzen. Er/Sie muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte/ Jugendfeuerwehrwartinnen der Stadtteile.

 

§ 11 Kindergruppen

(1.) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Amöneburg führt den Namen „Kindergruppe der freiwilligen Feuerwehr Amöneburg“ mit einem selbstdefinierten Zusatz der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr.

(2.) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Amöneburg ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 5. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

(3.) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Amöneburg untersteht die Kindergruppe der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr, der/die sich dazu des Leiters/der Leiterin der Kindergruppe bedient. Der Leiter/die Leiterin der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter/- innen und Betreuerin/-innen sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.

 

§ 12 Blasorchester

(1) Das Blasorchester der Freiwilligen Feuerwehr Amöneburg führt den Namen „Blasorchester der Freiwilligen Feuerwehr Mardorf“. 

(2) Das Blasorchester besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung, sowie den Vereinsmitgliedern der Feuerwehr, den Kinder aus der musikalischen Früherziehung und den Mitgliedern der Altersund Ehrenabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung.

 

§ 13 Stadtbrandinspektor(in), stellvetretende(r) Stadtbrandinspektor(in), Wehrführer(in), stellvertretende(r) Wehrführer(in)

(1) Der Leiter/die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Amöneburg ist der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin.

(2) Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt.

(3) Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Amöneburg (§ 16) statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Amöneburg angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Amöneburg haben.

(5) In Ausnahmefällen kann auch gewählt werden wer die erforderlichen Lehrgänge noch nicht besucht hat. Er/Sie wird kommissarisch auf zwei Jahre ernannt. In dieser Zeit sind die erforderlichen Lehrgänge an einer Landesfeuerwehrschule zu absolvieren. Sollte nach Ablauf dieser zwei Jahre die nötige Qualifikation noch nicht erreicht sein, entscheidet der Magistrat über die Entlassung des Stadtbrandinspektors/Stadtbrandinspektorin.

(6) Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten/zur Ehrenbeamtin auf Zeit der Stadt Amöneburg ernannt. Er/Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Amöneburg und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er/Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn/sie der stellvertretende Stadtbrandinspektor/die stellvertretende Stadtbrandinspektorin, der Wehrführer/die Wehrführerin, der Wehrführerausschuss und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.

(7) Es wird die Möglichkeit eingeräumt, dass bis zu zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen für den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin gewählt werden. Der oder die stellvertretende Stadtbrandinspektor/Stadtbrandinspektorin hat den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin bei Verhinderung in der gewählten Reihenfolge (1. bzw. 2. Stellvertreter/Stellvertreterin) zu vertreten. Ihnen werden durch den Stadtbrandinspektor/Stadtbrandinspektorin besondere Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen. Sie werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung(en) der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Amöneburg angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels den erforderlichen Lehrgängen nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmeregelungen im Einzelfall hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnis zulassen. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektors/die Stadtbrandinspektorin, gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Stadtbrandinspektors/der stellvertretenden Stadtbrandinspektorin, so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandinspektors/einer stellvertretenden Stadtbrandinspektorin oder beider stellvertretenden Stadtbrandinspektor/stellvertretenden Stadtbrandinspektorin stattfinden kann. Die stellvertretende Stadtbrandinspektoren/ die stellvertretende Stadtbrandinspektorinnen werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Amöneburg ernannt.

(8) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin durch den Magistrat zu verabschieden.

(9) Die Wehrführer/die Wehrführerinnen führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin. Der Wehrführer/die Wehrführerin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 und 5 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers/der Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17).

(10) Der stellvertretende Wehrführer/die stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer/die Wehrführerin im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 und 5 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

(11) Für den Wehrführer/die Wehrführerin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin gelten Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.

 

§ 14 Wehrführerausschuss

(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin, dem Stellvertreter/der Stellvertreterin, den Wehrführern/den Wehrführerinnen und deren Stellvertretern/innen sowie des Stadtjugendfeuerwehrwartes/der Stadtjugendfeuerwehrwartin, den Jugendfeuerwehrwarten/ Jugendfeuerwehrwartinnen und den Fachgebietsleitern/ den Fachgebietsleiterinnen besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Amöneburg zu koordinieren.

(2) Der Wehrführerausschuss kann zu seiner Unterstützung Fachgebietsleiter/ Fachgebietsleiterinnen benennen. Die Fachgebietslei- 9 ter/Fachgebietsleiterinnen leiten ihr jeweiliges Fachgebiet nach Weisung des Wehrführerausschusses bzw. des Stadtbrandinspektors/ Stadtbrandinspektorin.

(3) Die Fachgebietsleiter/ Fachdienstleiterinnen müssen Mitglied der Einsatzabteilung sein. Sie sollten die notwendige Qualifikation im jeweiligen Fachgebiet verfügen.

(4) Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er/Sie hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

 

§ 15 Feuerwehrausschüsse

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers/der Wehrführerin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Stadtteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Amöneburg jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer/der Wehrführerin als Vorsitzende/Vorsitzender, dem stellvertretenden Wehrführer/der stellvertretenden Wehrführerin sowie aus 3 Angehörigen der Einsatzabteilung(en), einem Vertreter/einer Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart/der Jugendfeuerwehrwartin des betreffenden Stadt- /Ortsteils dem Leiter/der Leiterin der Kindergruppe und dem Leiter/der Leiterin des Blasorchesters.

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters/der Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.

(4) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er/Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der/Die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

§ 16 Gemeinsame Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Amöneburg statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor/von der Stadtbrandinspektorin einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung(en) schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin –die Angehörigen des Blasorchesters und die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

(5) Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

 

§ 17 Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers/der Wehrführerin findet jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Stadtteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Amöneburg statt.

(2) Die (getrennte) Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer/von der Wehrführerin einberufen. Er/Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(4) § 16 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

 

§ 18 Wahlen

(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin geleitet, den/die die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.

(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 16 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4) Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, seine Stellvertreter/seine Stellvertreterinnen, die Wehrführer/die Wehrführerinnen, die stellvertretenden Wehrführer/die stellvertretenden Wehrführerinnen, der Vertreter/die Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin der Stadt werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.

(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin, seiner Stellvertreter/seiner Stellvertreterinnen, der Wehrführer/innen und der stellvertretenden Wehrführer/innen ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben.

 

§ 19 Feuerwehrvereinigungen

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.

 

§ 20 Ehrungen

1) Die Freiwillige Feuerwehr Amöneburg kann Feuerwehrkameradinnen und Feuerwehrkameraden, die sich besondere Verdienste um die Wehren erworben haben, das Ehrenwappen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Amöneburg verleihen.

2) Das Ehrenwappen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Amöneburg kann verliehen werden in:

2.1) Bronze an Führungskräfte der Feuerwehr, die sich in besonderer Weise um die Freiwillige Feuerwehr Amöneburg verdienst gemacht und mindestens

a) 15 Jahre Kalenderjahre eine Führungstätigkeit in der Jugendfeuerwehr, Kinderfeuerwehr bzw. Einsatzabteilung oder

b) 20 Jahre Kalenderjahre als Führungskraft im Vorstand das Vereinsleben aktiv und initiativ gestaltet haben.

Führungskräfte sind:

a) Stadtbrandinspektoren, stellv. Stadtbrandinspektoren, Fachgebietsleiter, Wehrführer, stellv. Wehrführer, Stadtjugendfeuerwehrwarte, Jugendfeuerwehrwarte, stellv. Jugendfeuerwehrwarte, Betreuer der Kindergruppe und Gerätewarte.

b) Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart und Leiter einer Musikabteilung. Das Ehrenwappen in Bronze kann auch an aktive Feuerwehrkameradinnen und Feuerwehrkameraden verliehen werden, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sich aber in herausragender Weise, über mehrere Jahre ehrungswürdige Verdienste erworben haben.

2.2) Silber

an Führungskräfte der Feuerwehr, die sich in besonderer Weise um die Freiwillige Feuerwehr Amöneburg verdient gemacht und mindestens 20 Jahre Kalenderjahre eine Führungstätigkeit aktiv und initiativ gestaltet haben. Dabei müssen mindestens 10 Jahre in leitender Funktion, wie Stadtbrandinspektor, stellv. Stadtbrandinspektor, Wehrführer, stellv. Wehrführer, Stadtjugendfeuerwehrwart, Jugendfeuerwehrwart oder Betreuer der Kindergruppe sein.

2.3) Gold

an Führungskräfte der Feuerwehr, die sich in besonderer Weise um die Freiwillige Feuerwehr Amöneburg verdient gemacht und mindestens 25 Kalenderjahre eine Führungstätigkeit aktiv und initiativ gestaltet haben. Dabei müssen mindestens 15 Jahre in leitender Funktion, wie Stadtbrandinspektor, stellv. Stadtbrandinspektor, oder 20 Jahre als Wehrführer sein.

2.4) Rot

an Personen, die nicht der Freiwilligen Feuerwehr angehörigen, sich aber in herausragender Weise ehrungswürdige Verdienste erworben haben.

 

Mehrere Führungstätigkeiten werden zeitlich zusammengefasst.

3) Der Wehrführerausschuss entscheidet über die Verleihung, wobei eine regelmäßig aufsteigende Verleihung nicht vorgesehen ist. Über die Verleihung wird eine persönliche Urkunde ausgestellt, die vom Stadtbrandinspektor und Bürgermeister unterzeichnet wird,

4) Das Ehrenwappen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Amöneburg wird zusammen mit der Urkunde durch den Stadtbrandinspektor oder eine von ihm oder dem Wehrführerausschuss beauftragte Person zusammen mit dem Bürgermeister überreicht.

5) Die Ehrungsrichtlinien gelten ab dem 01.05.2002

 

§ 21 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft die Satzung vom 06.02.2017.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Amöneburg, 09.05.2017

Stadt Amöneburg - Der Magistrat - gez. Richter-Plettenberg Bürgermeister


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